AGB

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Malerfachbetrieb & Einzelhandel Luft
Inh. Domenico Kehm
Vogelsbergstraße 7 
63683 Ortenberg-Lißberg

Telefon: 06046 - 9 587 587
Telefax: 06046 - 9 587 588


Allgemeine Geschäftsbedingungen

Malerfachbetrieb Luft Inh. Domenico Kehm

§ 1 Art und Umfang der Leistung

Für die Geschäftsbeziehungen zwischen der Fa. Malerfachbetrieb Luft Inh. Domenico Kehm, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und Auftraggebern gelten ausschließlich die nachfolgenden allgemeinen Zahlungs- und Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung es sei denn, der Auftragnehmer hat ausschließlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.1 Die auszuführende Leistung wird nach Art und Umfang durch den Vertrag bestimmt. Allen Verträgen liegt die Vergabe und Vertragsordnung (VOB) in ihrer jeweils gültigen Fassung zugrunde. 1.2 Bei Widersprüchen im Vertrag gelten nacheinander: a) die Leistungsbeschreibung oder der Kostenvoranschlag, auf deren Grundlage das Angebot erstellt wurde b) die Besonderen Vertragsbedingungen c) etwaige zusätzliche Vertragsbedingungen d) etwaige zusätzliche technische Vertragsbedingungen e) die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen f) die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen. 1.3 Änderungen des Bauentwurfs anzuordnen, bleibt dem Auftraggeber vorbehalten.

§ 2 Vergütung

2.1 Durch die vereinbarten Preise werden alle Leistungen abgegolten, die nach der Leistungsbeschreibung, den Besonderen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen Vertragsbedingungen, den zusätzlichen technischen Vertragsbedingungen, den Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen und der gewerblichen Verkehrssitte zur vertraglichen Leistung gehören. 2.2 Die Vergütung wird nach den vertraglichen Einheitspreisen und den tatsächlich ausgeführten Leistungen berechnet, wenn keine andere Berechnungsart (z.B. durch Pauschalsumme, nach Stundenlohnsätzen, nach Selbstkosten) vereinbart ist. 2.3 (1) Weicht die ausgeführte Menge der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung um nicht mehr als 10 v.H. von dem im Vertrag vorgesehenen Umfang ab, so gilt der vertragliche Einheitspreis. (2) Für die über 30 v.H. hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. (3) Bei einer über 10 v.H. hinausgehenden Unterschreitung des Mengenansatzes ist auf Verlangen der Einheitspreis für die tatsächlich ausgeführte Menge der Leistung oder Teilleistung zu erhöhen, soweit der Auftragnehmer nicht durch Erhöhung der Mengen bei anderen Ordnungszahlen (Positionen) oder in anderer Weise einen Ausgleich erhält. Die Erhöhung des Einheitspreises soll im Wesentlichen dem Mehrbetrag entsprechen, der sich durch Verteilung der Baustelleneinrichtungsund Baustellengemeinkosten und der Allgemeinen Geschäftskosten auf die verringerte Menge ergibt. Die Umsatzsteuer wird entsprechend dem neuen Preis vergütet. (4) Sind von der unter einem Einheitspreis erfassten Leistung oder Teilleistung andere Leistungen abhängig, für die eine Pauschalsumme vereinbart ist, so kann mit der Änderung des Einheitspreises auch eine angemessene Änderung der Pauschalsumme gefordert werden. 2.4 Wird eine im Vertrag nicht vorgesehene Leistung gefordert, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf besondere Vergütung. Für diese weitergehenden Leistungen soll ein separates Angebot erstellt werden. Falls dies unterbleibt, gilt für diese Leistung die ortsübliche und angemessene Vergütung als vereinbart. 2.5 Ist als Vergütung der Leistung eine Pauschalsumme vereinbart, so bleibt die Vergütung unverändert. Weicht jedoch die ausgeführte Leistung von der vertraglich vorgesehenen Leistung so erheblich ab, dass ein Festhalten an der Pauschalsumme nicht zumutbar ist (§242 BGB), so ist auf Verlangen ein Ausgleich unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu gewähren. Für die Bemessung des Ausgleichs ist von den Grundlagen der Preisermittlung auszugehen. Werden Pauschalpreise vereinbart, sind die angebotenen Mengen und Leistungen pauschalpreisbildend. Nicht angebotene oder später beauftragte Leistungen werden von dem Pauschalpreis nicht erfasst und sind separat zu vergüten.

§ 3 Ausführungsunterlagen

3. Die für die Ausführung nötigen Unterlagen sind dem Auftragnehmer unentgeltlich und rechtzeitig zu übergeben.

§ 4 Ausführung

4.1 Der Auftraggeber hat für die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ordnung auf der Baustelle zu sorgen. 4.2 Der Auftragnehmer hat die Leistung unter eigener Verantwortung dem Vertrag auszuführen. Dabei hat er die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen zu beachten. Es ist seine Sache, die Ausführung seiner vertraglichen Leistung zu leiten und für Ordnung auf seiner Arbeitsstelle zu sorgen. Er ist für die Erfüllung der gesetzlichen, behördlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern allein verantwortlich. Es ist ausschließlich seine Aufgabe, die Vereinbarungen und Maßnahmen zu treffen, die sein Verhältnis zu den Arbeitnehmern regeln. 4.3 Hat der Auftragnehmer Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung (auch wegen der Sicherung gegen (Unfall gefahren), gegen die Güte der vom Auftraggeber gelieferten Stoffe oder Bauteile oder gegen die Leistungen anderer Unternehmer, so hat er sie dem Auftraggeber unverzüglich - möglichst - schon vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen; der Auftraggeber bleibt jedoch für seine Angaben, Anordnungen oder Lieferungen verantwortlich. 4.4 Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart ist, dem Auftragnehmer unentgeltlich zur Benutzung oder Mitbenutzung zu überlassen: a) die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle, b) vorhandene Zufahrtswege, c) vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie. Die Kosten für den Verbrauch und den Messer oder Zähler trägt der Auftraggeber. 4.5 Leistungen, die schon während der Ausführung als mangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Auftragnehmer auf eigene Kosten durch mangelfreie zu ersetzen. Kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur Beseitigung des Mangels nicht nach, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe. 4.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Subunternehmer einzusetzen, die in gleicher Weise fachlich geeignet sein müssen, wie er selbst. Der Auftragnehmer hat die Nachunternehmer dem Auftraggeber auf Verlangen bekannt zu geben.

§ 5 Ausführungsfristen

5.1 Die Ausführung ist nach den verbindlichen Fristen (Vertragsfristen) zu beginnen, angemessen zu fördern und zu vollenden. In einem Bauzeitenplan enthaltene Einzelfristen gelten nur dann als Vertragsfristen, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart ist. 5.2 Ist für den Beginn der Ausführung keine Frist vereinbart, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf Verlangen Auskunft über den voraussichtlichen Beginn zu erteilen. Der Beginn der Ausführung ist dem Auftraggeber anzuzeigen. 5.3 Wenn Arbeitskräfte, Geräte, Gerüste, Stoffe oder Bauteile so unzureichend sind, dass die Ausführungsfristen offenbar nicht eingehalten werden können, muss der Auftragnehmer auf Verlangen unverzüglich Abhilfe schaffen. 5.4 Verzögert der Auftragnehmer den Beginn der Ausführung, gerät er mit der Vollendung in Verzug, oder kommt er der in Nummer 3 erwähnten Verpflichtung nicht nach, so kann der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung setzen und erklären, dass er ihm nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehe.

§ 6 Behinderung und Unterbrechung der Ausführung

6.1 Sofern sich der Auftragnehmer in der ordnungsgemäßen Ausführung der Leistung behindert sieht, so hat er es dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er die Anzeige, so hat er nur dann Anspruch auf Berücksichtigung der hindernden Umstände, wenn dem Auftraggeber offenkundig die Tatsache und deren hindernde Wirkung bekannt waren. 6.2 Ausführungsfristen werden verlängert, soweit die Behinderung verursacht ist: a) durch einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers, b) durch Streik oder eine von der Berufsvertretung der Arbeitgeber angeordnete Aussperrung im Betrieb des Auftragnehmers oder in einem unmittelbar für ihn arbeitenden Betrieb, c) durch höhere Gewalt oder andere für den Auftragnehmer unabwendbare Umstände, insbesondere Lieferverzuges der Industrie hinsichtlich der für die Bauausführung benötigter Materialien. 6.3 Der Auftragnehmer hat alles zu tun, was ihm billigerweise zugemutet werden kann, um die Weiterführung der Arbeiten zu ermöglichen. Sobald die hindernden Umstände wegfallen, hat er ohne weiteres und unverzüglich die Arbeiten wieder aufzunehmen und den Auftraggeber davon zu benachrichtigen. 6.4 Die Fristverlängerung wird berechnet nach der Dauer der Behinderung mit einem Zuschlag für die Wiederaufnahme der Arbeiten und die etwaige Verschiebung in eine ungünstigere Jahreszeit, wobei sich die Frist unter Beachtung der bestehenden Auftragslage des Auftragnehmers und der bestehenden Witterungsverhältnisse nach billigem Ermessen verlängert. 6.5 Wird die Ausführung für voraussichtlich längere Dauer unterbrochen, ohne dass die Leistung dauernd unmöglich wird, so sind die ausgeführten Leistungen nach den Vertragspreisen abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem Auftragnehmer bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht ausgeführten Teils der Leistung enthalten sind. 6.6 Sind die hindernden Umstände von einem Vertragsteil zu vertreten, so hat der andere Teil Anspruch auf Ersatz des nachweislich entstandenen Schadens, des entgangenen Gewinns aber nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Dauert eine Unterbrechung länger als 3 Monate, so kann jeder Teil nach Ablauf dieser Zeit den Vertrag schriftlich kündigen und die erbrachten Leistungen auf der Grundlage der vereinbarten Preise einschließlich entgangenem Gewinn abrechnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht zur Erbringung der vereinbarten Bauleistungen nicht nachkommt und es damit dem Auftragnehmer unmöglich macht, seine Bauleistungen voranzubringen oder fertig zustellen. In diesem Falle sind die bis dahin erbrachten Leistungen auf Verlangen des Auftragnehmers abzunehmen. Hinsichtlich der Abnahme gilt § 11.

§ 7 Verteilung der Gefahr

7. Wird die ganz oder teilweise ausgeführte Leistung vor der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg, Aufruhr oder andere objektiv unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so behält der Auftragnehmer für die ausgeführten Teile der Leistung die Ansprüche auf die vereinbarte Vergütung.

§ 8 Kündigung durch den Auftraggeber

8.1 Der Auftraggeber kann bis zur Vollendung der Leistung jederzeit den Vertrag kündigen. Dem Auftragnehmer steht die vereinbarte Vergütung zu. Er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Kosten erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft und seines Betriebs erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt (§ 649 BGB). 8.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. 8.3 Der Auftragnehmer kann Aufmaß und Abnahme der von ihm ausgeführten Leistungen alsbald nach der Kündigung verlangen; er hat unverzüglich eine prüfbare Rechnung über die ausgeführten Leistungen vorzulegen.

§ 9 Kündigung durch den Auftragnehmer

9.1 Der Auftragnehmer kann den Vertrag kündigen: a) wenn der Auftraggeber eine ihm obliegende Handlung unterlässt und dadurch den Auftragnehmer außerstande setzt, die Leistung auszuführen (Annahmeverzug nach §§ 293 ff. BGB), b) wenn der Auftraggeber eine fällige Abschlagszahlung oder Zahlung nicht leistet oder sonst in Schuldnerverzug gerät. 9.2 Die Kündigung ist schriftlich zu erklären. Sie ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber ohne Erfolg eine angemessene Frist zur Vertragserfüllung gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Vertrag kündigen werde. 9.3 Die bisherigen Leistungen sind nach den Vertragspreisen abzurechnen. Außerdem hat der Auftragnehmer Anspruch auf angemessene Entschädigung nach § 642 BGB; etwaige weitergehende Ansprüche des Auftragnehmers, insbesondere auf entgangenen Gewinn bleiben unberührt.

§ 10 Haftung der Vertragsparteien

10.1 Die Vertragsparteien haften einander für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer gesetzlichen Vertreter und der Personen, deren sie sich zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten bedienen (§§ 276, 278 BGB). 10.2 Für Körperschäden, Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer unbegrenzt. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers auf das zweifache des Vertragswertes begrenzt, wobei sich die Ersatzpflicht nur auf vorhersehbare Schäden bezieht. Hinsichtlich Schäden im Zusammenhang mit Mängeln gilt § 12.6. abschließend.

§ 11 Abnahme

11.1 Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung - gegebenenfalls auch vor Ablauf der vereinbarten Ausführungsfrist - die Abnahme der Leistung, so hat sie der Auftraggeber binnen 12 Werktagen durchzuführen; eine andere Frist kann vereinbart werden. 11.2 Auf Verlangen sind in sich abgeschlossene Teile der Leistung besonders abzunehmen. 11.3 Wegen wesentlicher Mängel kann die Abnahme bis zur Beseitigung verweigert werden. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. 11.4 Eine förmliche Abnahme hat stattzufinden, wenn eine Vertragspartei es verlangt. Jede Partei kann auf ihre Kosten einen Sachverständigen zuziehen. Der Befund ist in gemeinsamer Verhandlung schriftlich niederzulegen. In die Niederschrift sind etwaige Vorbehalte wegen bekannter Mängel und wegen Vertragsstrafen aufzunehmen, ebenso etwaige Einwendungen des Auftragnehmers. Jede Partei erhält eine Ausfertigung. Die förmliche Abnahme kann in Abwesenheit des Auftragnehmers stattfinden, wenn der Termin vereinbart war oder der Auftraggeber mit genügender Frist dazu eingeladen hatte. Das Ergebnis der Abnahme ist dem Auftragnehmer alsbald mitzuteilen. Wird keine Abnahme verlangt, so gilt die Leistung als abgenommen mit Ablauf von 12 Werktagen nach Mitteilung über die Fertigstellung der Leistung. Wird keine Abnahme verlangt und hat der Auftraggeber die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen, so gilt die Abnahme nach Ablauf von 6 Werktagen nach Beginn der Benutzung als erfolgt, wenn nichts anderes vereinbart ist. Die Benutzung von Teilen einer baulichen Anlage zur Weiterführung der Arbeiten gilt nicht als Abnahme. Vorbehalte wegen bekannter Mängel hat der Auftraggeber spätestens zu den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Zeitpunkten geltend zu machen.

§ 12 Mängelansprüche

12.1 Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber seine Leistung zum Zeitpunkt der Abnahme frei von Sachmängeln zu verschaffen. 12.2 Bei Leistungen nach Probe gelten die Eigenschaften der Probe als vereinbarte Beschaffenheit, soweit nicht Abweichungen nach der Verkehrssitte als bedeutungslos anzusehen sind. Dies gilt auch für Proben, die erst nach Vertragsabschluss als solche anerkannt sind. 12.3 Ist ein Mangel zurückzuführen auf die Leistungsbeschreibung oder auf Anordnungen des Auftraggebers, auf die von diesem gelieferten oder vorgeschriebenen Stoffe oder Bauteile oder die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmers, haftet der Auftragnehmer, es sei denn, er hat die ihm nach § 4 Nr. 3 obliegende Mitteilung gemacht. 12.4 Ist für Mängelansprüche keine Verjährungsfrist im Vertrag vereinbart, so beträgt sie für Bauwerke 4 Jahre. Die Frist beginnt mit der Abnahme der gesamten Leistung; nur für in sich abgeschlossene Teile der Leistung beginnt sie mit der Teilabnahme. Kommt der Auftragnehmer der Aufforderung zur Mängelbeseitigung in einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, so kann der Auftraggeber die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beseitigen lassen. 12.5 Ist die Beseitigung des Mangels für den Auftraggeber unzumutbar oder ist sie unmöglich oder würde sie einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern und wird sie deshalb vom Auftragnehmer verweigert, so kann der Auftraggeber durch Erklärung gegenüber dem Auftragnehmer die Vergütung mindern. 12.6 Der Auftragnehmer haftet bei schuldhaft verursachten Mängeln für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Mängeln haftet er für alle Schäden. Im Übrigen ist dem Auftraggeber der Schaden an der baulichen Anlage zu ersetzen, zu deren Herstellung. Instandhaltung oder Änderung die Leistung dient, wenn ein wesentlicher Mangel vorliegt, der die Gebrauchsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist. Einen darüber hinausgehenden Schaden hat der Auftragnehmer nur dann zu ersetzen, a) wenn der Mangel auf einem Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik beruht, b) wenn der Mangel in dem Fehlen einer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht oder c) soweit der Auftragnehmer den Schaden durch Versicherung seiner gesetzlichen Haftpflicht gedeckt hat oder durch eine solche zu tarifmäßigen, nicht auf außergewöhnliche Verhältnisse abgestellten Prämien und Prämienzuschlägen bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherer hätte decken können. In diesem Fall ist die Haftung auf das zweifache des Vertragswertes begrenzt.

§ 13 Abrechnung

13.1 Der Auftragnehmer hat seine Leistungen prüfbar abzurechnen. 13.2 Die für die Abrechnung notwendigen Feststellungen sind dem Fortgang der Leistung entsprechend möglichst gemeinsam vorzunehmen. Die Abrechnungsbestimmungen in den Technischen Vertragsbedingungen und den anderen Vertragsunterlagen sind zu beachten. Für Leistungen, die bei Weiterführung der Arbeiten nur schwer feststellbar sind, hat der Auftragnehmer rechtzeitig gemeinsame Feststellungen zu beantragen. 13.3 Die Schlussrechnung muss zeitnah nach Beendigung der Arbeiten vorgelegt werden.

§ 14 Stundenlohnarbeiten

14.1 Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet. Soweit für die Vergütung keine Vereinbarungen getroffen worden sind, gilt die ortsübliche Vergütung. 14.2 Dem Auftraggeber ist die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vor Beginn anzuzeigen. Stundenlohnarbeiten werden entsprechend der Tagelohnzettel abgerechnet, deren Berechtigung anerkannt wird, wenn der Auftragnehmer diesen nicht innerhalb einer Frist von 6 Tagen nach Erhalt schriftlich widersprochen hat oder mit einem schriftlichen Widerspruch versehen zurückgegeben hat. 14.3 Wenn Stundenlohnarbeiten zwar vereinbart waren, über den Umfang der Stundenlohnleistungen aber mangels rechtzeitiger Vorlage der Stundenlohnzettel Zweifel bestehen, so gilt die angemessene Vergütung für die nachweisbar ausgeführten Leistungen als vereinbart. In diesem Fall werden Materialkosten mit 25 % der so ermittelten Vergütung beaufschlagt. Für Trockenbau-, Innen und Außenputzarbeiten sowie für Wärmedämmverbundsysteme wird ein pauschaler Materialaufwand von 35 % beaufschlagt.

§ 15 Zahlung

15.1 Abschlagszahlungen sind auf Antrag in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen, darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages in möglichst kurzen Zeitabständen zu gewähren. Ansprüche auf Abschlagszahlungen werden sofort ohne Abzug fällig. Sofern eine Abschlagsrechnung nicht innerhalb einer Frist von 7 Tagen bezahlt ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur vollständigen Bezahlung der Abschlagsrechnung einzustellen. Etwaige Bauzeitenverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. 15.2 Der Anspruch auf die Schlusszahlung wird innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der Schlussrechnung fällig. Einwände gegen die Schlussrechnung sind unverzüglich nach Erhalt schriftlich zu erheben. Nach Ablauf der zehntägigen Zahlungsfrist gerät der Auftraggeber mit dem Ausgleich der Rechnung gemäß § 286 Abs.3 BGB in Verzug. Von diesem Zeitpunkt ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % Punkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Nicht vereinbarte Skontoabzüge sind unzulässig. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig anerkannten Forderungen zulässig.

§ 16 Streitigkeiten

Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, ist für sämtliche Streitigkeiten das für den Geschäftssitz des Auftragnehmers zuständige Amts- oder Landgericht ausschließlich zuständig.

§ 17 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
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